83 Abs. 1 StPO). Da das Gericht die Zusatzstrafe in der Weise bestimmt, dass er nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB), erfolgte diese zugunsten des Beschuldigten 2. Der Sachverhalt ist vorliegend klar, die Berichtigung bedarf keiner Interpretation oder Weiterungen. Das Versehen wäre auf Gesuch hin vorinstanzlich ohne weiteres berichtigt worden und ist aus prozessökonomischen Gründen von Amtes wegen von der Kammer zu vervollständigen (Art. 408 i.V.m. Art. 404 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4). V. Zivilpunkt