Die Vorinstanz hielt in der Urteilsbegründung allerdings fest, es sei vergessen worden, im Urteilsdispositiv festzuhalten, dass die Übertretungsbusse als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Dezember 2019 (CE.________ (Verfahrensnummer)) ausgefällt worden sei (pag. 2797, S. 109 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Tatsächlich unterblieb dieser Zusatz im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv. Ist das Dispositiv unvollständig, nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch oder von Amtes wegen eine Berichtigung vor (Art. 83 Abs. 1 StPO).