Bei einer Gesamtwürdigung muss dem Beschuldigten 2 eine Schlechtprognose gestellt werden. Damit fällt der bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe ausser Betracht. Der Strafaufschub ist zu verneinen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Dass der Vollzug der Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 2 eine Belastung darstellt und mit einer gewissen Härte verbunden ist, ist hinzunehmen. Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Geldstrafe ist mit derselben Begründung ebenfalls zu vollziehen, womit die zusätzliche Ausfällung einer Verbindungsbusse (so noch in erster Instanz ausgefällt) entfällt.