3153, Z. 27 f.). Klarer, als dies vorliegend geschehen ist, hätten dem Beschuldigten 2 die Konsequenzen seines Verhaltens allerdings nicht vorgehalten werden können. Dass er auch vor diesem Hintergrund seine Chancen in der Therapieanstalt in AU.________ (Klinik) nicht nutzte, manifestiert seine Uneinsichtigkeit. Vor diesem Hintergrund entfällt zudem jegliche Notwendigkeit eines Damoklesschwerts, wie dies die Verteidigung vorbringt. Ein solches hing bereits seit Jahren über dem Beschuldigten 2, hielt ihn indes nicht von weiterer Delinquenz ab. Bei einer Gesamtwürdigung muss dem Beschuldigten 2 eine Schlechtprognose gestellt werden.