Vielmehr drängt sich, insbesondere auch angesichts seiner Unbelehrbarkeit bezüglich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, eine ungünstige Prognose auf. Für diese Schlussfolgerung spricht schliesslich auch, dass dem Beschuldigten 2 in einem anderen Verfahren konkret die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu bewähren. Den edierten Verfahrensakten des Richteramts AX.________(Ortschaft) ergeht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 9. November 2021, dass der Oberstaatsanwalt des Kantons X.________(Kanton) ursprünglich einen unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gefordert hatte, aber dann, als der Beschuldigte 2 die Therapie in der Reha AU.