Ob es sich beim Spitalaufenthalt im März 2022 um eine Überdosis gehandelt hatte oder nicht, wie die Verteidigung vorbringt, kann überdies offenbleiben. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte 2 etliche Konsumvorfälle hatte, obwohl der um die Wichtigkeit der Abstinenz, auch in Anbetracht der laufenden Strafverfahren, wusste. Auch den auf den Ausschluss folgenden Aufenthalt im CD.________(Behandlungszentrum) brach der Beschuldigte 2 kurzerhand wieder ab mit der Begründung, es sei nicht der optimale Ort für ihn gewesen. Von halb 9 arbeiten bis um 12 Uhr und am Nachmittag ist nichts mehr, das habe seine Struktur wieder kaputt gemacht.