Folglich war der Umstand, dass eine vollständige Abstinenz (noch) nicht erreicht werden konnte, nicht ausschlaggebend für die Aufrechterhaltung und Fortführung der Therapie. Vielmehr führte auch die Zentrumsleitung der Rehaklinik kurz vor dem ersten Termin der oberinstanzlichen Hauptverhandlung in einem Telefonat mit der Verfahrensleitung aus, der Beschuldigte 2 sei etwa in der Hälfte des Fahrplans und habe noch einen langen Weg vor sich (Aktennotiz vom 8. April 2022; pag. 3031 f.). Der Beschuldigte 2 befand sich somit in einem geschützten Rahmen, nahm eine Therapie in Anspruch und bei der Arbeits- bzw. Lehrstellensuche unterstützt.