85 davon abzuhalten, auch während des Aufenthalts in der Reha AU.________ (Klinik) weiterhin Betäubungsmittel zu konsumieren. Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Beschuldigte 2 um einen Drogenentzug bemühte und gemäss eigenen Angaben seit einigen Monaten abstinent von Kokain lebt. Erschwerend ins Gewicht fällt allerdings der (unfreiwillige) Austritt aus der Reha AU.________ (Klinik). Dem Verlaufsbericht vom 11. April 2022 ging noch hervor, dass der weitere Verbleib des Beschuldigten 2 im Rehabilitationszentrum empfohlen und eine Verlängerung der Kostengutsprache beantragt wurde (pag.