Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und indiziert eine erhöhte Rückfallgefahr, was unter anderem durch die anhaltende Delinquenz im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes im November 2020 belegt ist. Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren, wurde der Beschuldigte 2 mit Urteil vom 9. November 2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich überdies 23 Tage in Untersuchungshaft (pag. 3119 f.). Diese neue Strafe während laufendem Verfahren gewichtet die Kammer als besonders negativ, insbesondere auch aufgrund der einschlägigen Delikte.