Er liess sich vom Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons X.________(Kanton) vom 18. September 2017 nicht beeindrucken und beging die vorliegend in Rechtskraft erwachsenen Delikte allesamt nach dieser Zeit. Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und indiziert eine erhöhte Rückfallgefahr, was unter anderem durch die anhaltende Delinquenz im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes im November 2020 belegt ist.