je mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten 2 knapp eine neutrale Legalbewährungsprognose und erwog, er habe Einsicht in das Unrecht seiner Taten erlangt und damit zusammenhängend auch verstanden, dass er sich mit seinem deliktischen Verhalten sein Leben zerstöre, was sich mitunter auch im Umstand zeigte, dass er einen Entzug angetreten habe, um damit seinem bisherigen Lebenswandel zu entkommen. Er schmiede zudem Pläne für die Zukunft, welche eine geordnete Ausbildung und geregelte Verhältnisse umfasste (pag. 2790 f., S. 102 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).