Die Strafen bedingt auszusprechen, sei für ihn ermutigender und durch die bedingt ausgesprochene Strafe habe er ein Damoklesschwert über sich, da die Strafe widerrufen werden könnte, wenn nochmals etwas passiere (pag. 3178). 40.1.3 Erwägungen der Kammer Für die rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung zum bedingten Strafvollzug ist auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2772, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass einschlägige Vorstrafen bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten sind.