Unter dem Titel der Spezialprävention sei ferner die relative Abgeltung in Form des freiwilligen Klinikaufenthalts zu berücksichtigen. Der Beschuldigte 2 habe sich während der Dauer eines Jahres bereits in einem Zustand, welcher der Halbgefangenschaft gleichkomme, befunden. Der Beschuldigte 2 habe seit zwei Jahren bewiesen, dass er nicht wieder delinquiere und diesbezüglich Vertrauen schaffen können. Die Strafen bedingt auszusprechen, sei für ihn ermutigender und durch die bedingt ausgesprochene Strafe habe er ein Damoklesschwert über sich, da die Strafe widerrufen werden könnte, wenn nochmals etwas passiere (pag.