(Klinik) habe es zwar auch Rückfälle und entsprechend positive Drogentests gegeben, aber als der Beschuldigte 2 in dieser Zeit hospitalisiert worden sei, habe er keine Überdosis erlitten, sondern zwecks Observation im Spital bleiben müssen. Dem Austrittsbericht sei zu entnehmen, dass er nicht drogenabhängig sei oder Substanzen eine Rolle gespielt hätten. Sein Klient habe es geschafft, drogenfrei zu bleiben und sei nicht mehr rückfällig geworden. Der Beschuldigte 2 habe die Reha AU.________ (Klinik) nicht freiwillig verlassen.