Der Beschuldigte 2 brauche eine Therapie und Struktur, um die bei ihm diagnostizierte Sucht hinter sich zu lassen. Es müsse nun eine unbedingte Strafe sein, denn nach allen Chancen, die der Beschuldigte 2 erhalten und nicht genutzt habe, bestehe eine Schlechtprognose. Ihm fehle es am Durchhaltevermögen und er breche sogleich ab, wenn es ihm nicht gefalle. Dann werde es allerdings auch wieder zu Rückfällen mit Betäubungsmitteln kommen. Staatsanwältin BD.________ beantragt den unbedingten Vollzug der Strafen (pag. 3164 f.) 40.1.2 Vorbringen des Beschuldigten 2 Rechtsanwalt A.___