Trotz dieser beiden Vorstrafen habe sich der Beschuldigte 2 nicht von weiterer gleichartiger Delinquenz abhalten lassen. Im November 2021 sei der Beschuldigte schliesslich vom Amtsgericht X.________(Kanton) unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. All diese Delikte seien während laufendem Strafverfahren und nicht über eine kurze Zeitdauer begangen worden. Auch nach Anklageerhebung im vorliegenden Strafverfahren habe der Beschuldigte 2 einfach weiter delinquiert.