2918; monatliches «Sackgeld» von CHF 300.00), erzielt der Beschuldigte 2 nunmehr ein Einkommen. Allerdings ist dieses nicht regelmässig und von den jeweiligen Möglichkeiten und Einsätzen abhängig, weshalb die finanziellen Verhältnisse nach wie vor als sehr bescheiden zu bezeichnen sind. Der Beschuldigte 2 lebt bei seiner Mutter (pag. 3150, Z. 14) und hat keine Schulden (pag. 2918). Angesichts dessen ist auch oberinstanzlich keine Erhöhung des Tagessatzes angezeigt und dieser bei CHF 30.00 zu belassen.