Entlastung oder Belastung sind bei keinem der Delikte ersichtlich. Insbesondere wirkt sich das jugendliche Alter des Beschuldigten 2 nicht strafmindernd aus, zumal es ihm angesichts der Umstände ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Taten zu vermeiden. Die Grundstrafe aus dem Urteil vom 31. Dezember 2019 von 40 Strafeinheiten ist demnach für die zuvor begangenen Delikte um 75 Strafeinheiten auf 115 Strafeinheiten zu erhöhen. Es resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Geldstrafe von 115 Strafeinheiten. 39.10 Täterkomponente Es kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen in Ziff. 38. verwiesen werden.