Praxisgemäss werden zwei Drittel, ausmachend 20 Strafeinheiten, asperierend berücksichtigt. 39.9 Zwischenfazit und Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten Insgesamt ergibt sich aufgrund der objektiven Tatkomponenten für die verschiedenen Delikte eine Asperation im Umfang von 75 Strafeinheiten zu der Einsatzstrafe von 40 Strafeinheiten. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten (Vorsatz, Beweggründe, Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit) sind die einzelnen Faktoren tatbestandsimmanent oder auch sonst neutral zu gewichten. Gründe für eine subjektive Entlastung oder Belastung sind bei keinem der Delikte ersichtlich.