Verschuldenserhöhend fällt die Menge von 22 Gramm Amphetamin ins Gewicht, welche nicht mehr im marginalen Bereich liegt, mit der Vorinstanz wirkt sich demgegenüber verschuldensmindernd aus, dass das Amphetamin noch nicht in Verkehr gebracht worden war. Das objektive Tatverschulden wiegt gemessen am Strafrahmen noch leicht, die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Praxisgemäss werden zwei Drittel, ausmachend 20 Strafeinheiten, asperierend berücksichtigt.