Der Beschuldigte 2 traf Vorbereitungshandlungen zum Verschaffen an andere Personen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde die Grenze zum mengenmässig schweren Fall von 36 Gramm Amphetamin nicht erreicht (BGE 113 IV 32 S. 33 ff.), allerdings ist die Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung tatbestandsimmanent. Verschuldenserhöhend fällt die Menge von 22 Gramm Amphetamin ins Gewicht, welche nicht mehr im marginalen Bereich liegt, mit der Vorinstanz wirkt sich demgegenüber verschuldensmindernd aus, dass das Amphetamin noch nicht in Verkehr gebracht worden war.