Die Kammer verzichtet auf die Zumessung und Asperation einer Strafe für die Begünstigung. 39.8 Asperation Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (objektive Tatschwere) Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 Bst. e und Bst. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der um-