2793 f., S. 105 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Wie bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung zur Begünstigung erwähnt (vgl. Ziff. 14.4.2) erachtet das Gericht im vorliegenden Fall Art. 305 Abs. 2 StGB als einschlägig: Demnach kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Stäter in so naher Beziehung zum Begünstigten steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist. Der Beschuldigte hat mit der Begünstigung seinen BI.________(Verwandtschaftsgrad) schützen wollen, zu welchem er eine sehr innige Beziehung pflegt.