1085, Z. 20. ff.). Im Hinblick auf weitaus schwerwiegendere Tatbegehungen und mit Blick auf den weiten Strafrahmen wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen, wovon 5 Strafeinheiten asperiert werden. 39.7 Begünstigung Hinsichtlich des Schuldspruches der Begünstigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 2793 f., S. 105 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Wie bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung zur Begünstigung erwähnt (vgl. Ziff.