Dabei ging er weder besonders durchdacht, noch sehr überzeugend vor, wiederholte aber immerhin seine Behauptung anlässlich dreier polizeilicher Einvernahmen. Seine zunächst wahrheitswidrigen Aussagen bewirkten allerdings weder grössere polizeiliche Ermittlungen noch wurden weitere Personen in das Verfahren involviert. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte 2 sich selbst bezichtigte, da er gedacht habe es sei besser, wenn er die Strafe erhalte, und nicht sein BI.________(Verwandtschaftsgrad), der einen Abschluss und eine Arbeit habe (pag. 1085, Z. 20. ff.).