Trotzdem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das objektive Tatverschulden als vergleichsweise sehr leicht zu werten. Die Tat des Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit der in der Zeit vom 19. September 2017 bis ca. November/Dezember 2017 begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz erschöpft sich mit der mündlichen Angabe, er habe das Motorrad gestohlen. Dies obwohl er wusste, dass sein BI.________(Verwandtschaftsgrad) die Tat tatsächlich verübt hatte. Dabei ging er weder besonders durchdacht, noch sehr überzeugend vor, wiederholte aber immerhin seine Behauptung anlässlich dreier polizeilicher Einvernahmen.