Für den Besitz einer verbotenen Waffe, wie dem vom Beschuldigten 2 besessenen Schmetterlingsmesser, einem einhändig bedienbaren Stellmesser, dessen Klinge mittels automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, sowie eines Messers, welches einen Gebrauchsgegenstand (Kreditkarte) vortäuschte, sehen die Richtlinien 10 Strafeinheiten vor (S. 52 VBRS-Richtlinie). Diese Normstrafe ist für jede weitere Waffe um 1/4 der Normstrafe zu erhöhen. Gemessen am Strafrahmen wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Die Kammer erachtet daher wie die Vorinstanz eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Da der Besitz der