39.3 Asperation Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (objektive Tatschwere) Für die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, welche der Beschuldigte 2 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 beging, ist auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (vgl. Ziff. 26.13 hiervor). Mit Blick auf weitere mögliche Tatvarianten wiegt das objektive Tatverschulden allerdings noch leicht. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Strafe von 13 Strafeinheiten als angemessen, wovon praxisgemäss zwei Drittel, mithin 10 Strafeinheiten, asperiert werden. 39.4 Asperation