39.2 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Vorstrafe) Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist konkret in der Grundstrafe (40 Tagessätze Geldstrafe) das schwerste Delikt zu verorten (pag. 2792, S. 104 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist die Grundstrafe als Einsatzstrafe heranzuziehen. Diese ist für die zusätzlich zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. 39.3 Asperation Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (objektive Tatschwere)