49 Abs. 1 (a)StGB zu bilden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Strafzumessung auch für Straftaten vorzunehmen ist, die der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis am 19. Juni 2018 und somit vor der Verurteilung durch das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Dezember 2019 begangen hat. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen.