39. Gesamtgeldstrafe 39.1 Zusatzstrafe und Methodik Für die rechtskräftigen Schuldsprüche der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung ist schliesslich je eine angemessene Geldstrafe festzulegen und aufgrund ihrer Gleichartigkeit eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 (a)StGB zu bilden.