3118 ff.). Es ist demnach aktenkundig belegt, dass der Beschuldigte 2 auch im Deliktszeitraum zwischen 2017 und 2019 an einer Drogensucht litt. Diese wirkt sich vorliegend strafmindernd aus, nach Ansicht der Kammer ist eine Reduktion um 1 Monat angezeigt. 38.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 2 verhielt sich anständig und korrekt, was neutral zu werten ist. Er zeigte sich in Bezug auf die begangenen Delikte vollumfänglich geständig, was die Strafverfolgung erleichterte. Die Geständnisse wirken sich im Umfang von 1 Monat strafmindernd aus.