pag. 3130). Vor dem Eintritt in die Reha AU.________ (Klinik) war der Beschuldigte 2 bei den Psychiatrischen Diensten CA.________ (Spital) in Behandlung, im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befand er sich in einem Entzugsprogramm in der Klinik CB.________ (Klinik) (pag. 2789, S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Abhängigkeit geht schliesslich auch aus dem Vorstrafenregister hervor, zumal der Beschuldigte 2 zwischen Juli 2017 und November 2020 mehrfach Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beging (Übertretungen gemäss Art. 19a BetmG; pag. 3118 ff.).