2789, S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Zustand des Beschuldigten 2 bedenklich war, zeigt nicht zuletzt das erstinstanzliche Protokoll, aus dem hervorgeht, dass er während des Parteivortrags einschlief und in der Folge vom Stuhl fiel (pag. 2573). Den oberinstanzlich eingeholten Verlaufsberichten vom 20. Oktober 2021 und vom 11. April 2022 der Reha AU.________ (Klinik) sind die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms (F19.2) ersichtlich und zwischen dem 7. Juni 2021 und dem 12. März 2022 insgesamt 12 Konsumvorfälle (Kokain, Cannabis, Benzodiazepine) dokumentiert (pag. 3124; pag. 3130).