Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 neutral auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus. Die mehrfachen und teils einschlägigen Vorstrafen sind hingegen straferhöhend zu gewichten. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 3 Monate als angemessen. Mit der Vorinstanz anerkennt die Kammer, dass beim Beschuldigten 2 im Zeitpunkt der Tatbegehung und auch in der Zeit danach eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln bestand (pag. 2789, S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).