77 Im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren (pag. 2441 f.) hat der oberinstanzlich eingeholt Strafregisterauszug eine Änderung erfahren; darin findet sich nun ebenfalls das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten AX.________(Ortschaft) vom 9. November 2021 (pag. 3119 f.). Demnach wurde der Beschuldigte 2 u.a. wegen Vergehen und Übertretung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen.