Strafeinheiten, mithin 8.25 Monate Freiheitsstrafe, welche auf 8 Monate abgerundet werden. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten (Vorsatz, Beweggründe, Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit) sind die einzelnen Faktoren tatbestandsimmanent oder auch sonst neutral zu gewichten. Gründe für eine subjektive Entlastung oder Belastung sind – mit Ausnahme der Hehlerei (vgl. dazu Ziff. 37.10 hiervor) – bei keinem der Delikte ersichtlich. Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten.