Allerdings liegt die Art und Weise der Begehung im üblichen Rahmen und das Tatverschulden des Beschuldigten 2 wiegt – gemessen am weiten Strafrahmen – noch leicht. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die weiteren subjektiven Tatkomponenten sind indes neutral. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Hiervon sind praxisgemäss zwei Drittel, mithin 10 Strafeinheiten, zu asperieren.