76 digte 2 von seinem Kollegen, der das iPhone 8+ gestohlen hatte, einen Hehlerlohn von CHF 50.00. Dieses Vorgehen zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Ferner fällt ins Gewicht, dass nicht nur die AO.________, sondern auch BW.________ geschädigt wurde, da dieser das iPhone 8+ im Internet erworben hatte. Allerdings liegt die Art und Weise der Begehung im üblichen Rahmen und das Tatverschulden des Beschuldigten 2 wiegt – gemessen am weiten Strafrahmen – noch leicht.