Hehlerei Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 2788, S. 100 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sehen die VBRS-Richtlinien für einen Täter, der Deliktsgut im Wert von knapp über CHF 300.00 erwirbt, eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor (S. 48 VBRS-Richtlinie). Im Vergleich zum dort umschriebenen Referenzsachverhalt geht es vorliegend um einen leicht höheren Betrag (CHF 450.00; vgl. Übernahmeverfügung vom 12. September 2018, pag. 1321/5). Ebenfalls bezog der Beschul-