37.9 Asperation Hausfriedensbruch zum Nachteil der AN.________(AG) (objektive Tatschwere) Auch drang der Beschuldigte 2 zu nächtlicher Uhrzeit in das BV.________(Betrieb) in AC.________ ein, ohne hierbei die Gefahr einer Begegnung mit Dritten zu schaffen. Eine Strafe von 15 Strafeinheiten ist dem sehr leichten Tatverschulden angemessen. Weil der Hausfriedensbruch wiederum in einem engen Sachzusammenhang mit dem Diebstahl steht, werden hiervon 1/2 und damit wiederum 7.5 Strafeinheiten asperierend berücksichtigt. 37.10 Asperation Hehlerei Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag.