vgl. Ziff. 26.13 hiervor) drangen der Beschuldigte 2 und sein BI.________(Verwandtschaftsgrad) vorliegend in das Schützenhaus ein, ohne dass sich darin noch andere Personen befunden hätten und es allenfalls zu einer Konfrontation mit Vereinsmitgliedern gekommen wäre. Das Verschulden wiegt beim unberechtigten Betreten von Aussen- und Geschäftsbereichen leichter, was vorliegend zutrifft. Die Kammer erachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Da der Hausfriedensbruch wiederum als Begleitdelikt zum Diebstahl begangen wurde, werden hiervon 7.5 Strafeinheiten asperiert. 37.9 Asperation