75 BI.________(Verwandtschaftsgrad) einen Sachschaden von rund CHF 1'200.00 verursachten. Allerdings richteten sie keinen komplett unverhältnismässigen Schaden an, sondern «nur» denjenigen, der für den Diebstahl notwendig war und somit nicht über das erforderliche Mass hinausging. In Anbetracht des Strafrahmens wiegt das objektive Tatverschulden leicht. Die Kammer erachtete eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. Auch diese Sachbeschädigung steht als Begleitdelikt zum Diebstahl in engem Zusammengang.