37.5 Asperation Sachbeschädigung zum Nachteil der G.________, der T.________(Unternehmen) und der U.________(AG) (objektive Tatschwere) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend die Sachbeschädigung zum Nachteil der G.________, der T.________(Unternehmen) und der U.________(AG), welche der Beschuldigte 2 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 beging, wird wiederum auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. Ziff. 26.13 hiervor).