Allerdings liegt die Deliktssumme von ca. CHF 600.00 deutlich darunter, die Art und Weise des Vorgehens geht nicht über das übliche Mass hinaus. Verglichen mit anderen denkbaren Tatbestandsvarianten und gemessen am gesetzlichen Strafrahmen bewegt sich das objektive Verschulden im leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 50 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. Asperierend ist diese im Umfang von zwei Dritteln und damit 35 Strafeinheiten zu berücksichtigen. 37.5 Asperation Sachbeschädigung zum Nachteil der G.__