26.9 hiervor). Von der für das leichte Tatverschulden angemessene Strafe von 60 Strafeinheiten sind zwei Drittel, damit 40 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen. 37.4 Asperation Diebstahl zum Nachteil der AN.________(AG) (objektive Tatschwere) Der nächtliche Einstieg in das BV.________ (Betrieb) AC.________ bewegt sich hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens in der Nähe des Referenzsachverhalts gemäss den VBRS-Richtlinien (vgl. Ziff. 26.9 hiervor). Allerdings liegt die Deliktssumme von ca. CHF 600.00 deutlich darunter, die Art und Weise des Vorgehens geht nicht über das übliche Mass hinaus.