26.12 hiervor) verwiesen werden kann. Auch der Beschuldigte 3 drang zwecks Suche nach Deliktsgut in alle drei Betriebe ein, weshalb eine Reduktion der als angemessen erachtete Strafe von 60 Strafeinheiten nicht angezeigt ist. Hiervon sind praxisgemäss zwei Drittel, mithin 40 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen. 37.3 Asperation Diebstahl zum Nachteil von V.________ (objektive Tatschwere) Auch diesen Diebstahl beging der Beschuldigte 2 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1, weshalb wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 26.9 hiervor).