Auch wenn einerseits nichts darauf hindeutet, dass das Delikt von langer Hand vorbereitet worden wären, so ist andererseits gleichwohl festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 entsprechendes Einbruchwerkzeug mit sich geführt hat. Allerdings handelte es sich nicht um eine private Liegenschaft, sondern ähnlich einer Geschäftsräumlichkeit um ein Schützenhaus, weshalb das Mass an krimineller Energie nicht erheblich ist. Ebenfalls liegt die Deliktsumme wesentlich tiefer als im Sachverhalt der VBRS-Richtlinien. Insgesamt ist – gemessen am gesamten