_ (Verwandtschaftsgrad) in das unbewohnte Schützenhaus der AL.________(Verein) ein. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien (vgl. Ziff. 26.9 hiervor) fällt erschwerend ins Gewicht, dass zwei Sturmgewehre und Munition gestohlen wurden, von denen, wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte, eine nicht unerhebliche Gefahr ausging. Auch wenn einerseits nichts darauf hindeutet, dass das Delikt von langer Hand vorbereitet worden wären, so ist andererseits gleichwohl festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 entsprechendes Einbruchwerkzeug mit sich geführt hat.