objektive Tatschwere) Teilweise gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 beging der Beschuldigte 2 im Zeitraum vom 18. September 2017 bis 6. Februar 2018 mit Mittätern 6 Einbruchdiebstähle. Innerhalb der Deliktsgruppe der Einbruchsdiebstähle erachtet die Kammer angesichts der Deliktssumme von rund CHF 1'360.00 sowie des Deliktsguts (zwei Gewehre und Munition) den Diebstahl zum Nachteil der AL.________(Verein) als das konkret schwerste Delikt. Der Beschuldigte 2 drang gemeinsam mit seinem BI.________ (Verwandtschaftsgrad) in das unbewohnte Schützenhaus der AL.________(Verein)